Artikel 130
(1) Artikel 130.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Verwaltungsstrafsachen über Rechtswidrigkeit eines Straferkenntnisses auf Beschwerde des Bestraften, über Rechtswidrigkeit eines Einstellungsbescheides auf Beschwerde des Privatanklägers.
(2) Außerdem erkennt er auf Beschwerde des Bestraften auch über die Höhe der in einem Straferkenntnis ausgesprochenen Strafe, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche, um eine Geldstrafe von mehr als 200 S, um die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert oder um die Strafe der Entziehung einer Berechtigung handelt.
(3) Die Beschwerden können in allen diesen Fällen erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Übergangsvorschriften zu Art. 130 enthält Art. II § 22 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Bestrafter, Strafbescheid,
Verfallsstrafe, Strafhöhe, Gesetzwidrigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002809
alte Dokumentnummer
N1193018942R
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