Artikel 12
Finanzielle Beiträge
(1) Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des ERO mit Ausnahme der mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen, die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, teilen.
(2) Dies schließt nicht aus, daß das ERO nach Beschluß des Rates Arbeiten für Dritte auf der Grundlage der Kostendeckung ausführt.
(3) Die mit den Tagungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der Funkregulierungsverwaltung des Staates getragen, in dem die Tagung stattfindet. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Behörden getragen.
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