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Artikel 12 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 12

Finanzielle Beiträge

(1) Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des ECO mit Ausnahme der mit den Sitzungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen, die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, teilen.

(2) Dies schließt nicht aus, dass das ECO nach Beschluss des Rates Arbeiten für Dritte, einschließlich der Präsidentschaft der CEPT, auf der Grundlage der Kostendeckung ausführt.

(3) Die mit den Sitzungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der einladenden Vertragspartei oder, falls es keine solche gibt, vom ECO getragen. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Vertragsparteien getragen.

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