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Artikel 12. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 12.

Österreichisch-ungarische Gewässerkommission.

(1) Zur Förderung der wasserwirtschaftlichen Zusammenarbeit und zur Behandlung wasserwirtschaftlicher Angelegenheiten, auf die der vorliegende Vertrag Anwendung findet, wird von den Vertragsstaaten eine ständige Österreichisch-ungarische Gewässerkommission gebildet.

(2) Die Kommission setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat entsendet in die Kommission einen Ersten und einen Zweiten Bevollmächtigten und bestimmt für jeden Bevollmächtigten einen Stellvertreter. Nach Erfordernis kann jede Seite zu den Verhandlungen Experten beiziehen.

(3) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner Bevollmächtigten einschließlich der Kosten der von ihm beigezogenen Sachverständigen. Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Kommission entstehende und von ihr anerkannte Kosten werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004247

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