Artikel 11.
Warndienst.
Die Behörden der Vertragsstaaten, insbesondere der hydrographische Dienst und die örtlichen Behörden, werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen Gefahren, die mit den Grenzgewässern im Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit solche Gefahren diesen Behörden zur Kenntnis gelangen.
Schlagworte
Hochwassergefahr
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010293
Dokumentnummer
NOR40004246
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