vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 11.

Warndienst.

Die Behörden der Vertragsstaaten, insbesondere der hydrographische Dienst und die örtlichen Behörden, werden einander auf möglichst schnelle Weise von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen bekanntgewordenen Gefahren, die mit den Grenzgewässern im Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit solche Gefahren diesen Behörden zur Kenntnis gelangen.

Schlagworte

Hochwassergefahr

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004246

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte