Artikel 12 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 12

Im Falle einer Havarie, eines Unfalls, einer schweren Erkrankung einer an Bord befindlichen Person, aus naturbedingten oder anderen schwerwiegenden Gründen - ausgenommen eine finanzielle Notlage -, die die Weiter- oder Rückfahrt verhindern, werden die zuständigen Behörden auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften den betroffenen Schiffen beziehungsweise Personen des anderen Vertragsstaates die erforderliche Hilfe leisten; die Artikel 4 und 5 sowie 7 und 8 bleiben hievon unberührt.

Schlagworte

Weiterfahrt

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR12153217

alte Dokumentnummer

N9199223788J

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