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Artikel 12 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 12

Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Republik Österreich den Schwerkriegsbeschädigtenausweis A. Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 70 vom Hundert gemindert ist, erhalten außerdem besondere Ausweise zur Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen und, sofern sie Empfänger einer Pflegezulage sind, auch die besonderen Ausweise für die Benützung der Kraftfahrlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der österreichischen Postverwaltung.

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