Artikel 12
Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Republik Österreich den Schwerkriegsbeschädigtenausweis A. Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes um wenigstens 70 vom Hundert gemindert ist, erhalten außerdem besondere Ausweise zur Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen bei den Österreichischen Bundesbahnen und, sofern sie Empfänger einer Pflegezulage sind, auch die besonderen Ausweise für die Benützung der Kraftfahrlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der österreichischen Postverwaltung.
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