Artikel 12 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 12

Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen

(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte einer Vertragspartei bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien in den Grenzgebieten gemäß Artikel 3 Absatz 7 beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.

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