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Artikel 12 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 12

Gemeinsame Arbeitsgruppen

Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen, in denen Beamte dieser Behörden bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.

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