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Artikel 12 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Artikel 12

Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind zwischen den Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

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