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Artikel 13 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Artikel 13

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monates das auf das Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien folgt in Kraft.

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, das Übereinkommen zu beenden. Das Übereinkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang dieser Mitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Nach Ablauf oder Kündigung gilt dieses Übereinkommen für in Anlage I aufgelistete Luftfahrzeuge bis zur Beendigung entsprechender Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen für deren Betrieb weiter.

Geschehen zu Wien am 5. September 2012 und Moskau am 3. Oktober 2012 in englischer Sprache.

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