Artikel 12
Die Kosten des Transports bis zur Grenze des Bestimmungsstaates sowie für einen eventuellen Rücktransport gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Kosten des Transports bis zur Grenze des Bestimmungsstaates sowie für einen eventuellen Rücktransport gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei.
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