Artikel 12
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Gesetzesnummer
10007077
Dokumentnummer
NOR12077085
alte Dokumentnummer
N5199012522J
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