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Artikel 11 Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1989

Artikel 11

Beendigung der Hilfeleistung

Der ersuchende Staat oder die hilfeleistende Partei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch schriftliche Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Parteien einander, um Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Abschluß zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

10007077

Dokumentnummer

NOR12077084

alte Dokumentnummer

N5199012521J

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