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Artikel 12 Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1989

Artikel 12

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Gesetzesnummer

10007077

Dokumentnummer

NOR12077085

alte Dokumentnummer

N5199012522J

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