Artikel 12
Durchführung der vorläufigen Maßnahmen
(1) Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Maßnahmen werden nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
(2) Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039628
alte Dokumentnummer
N2199748878L
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