ABSCHNITT 4
Einziehung
Artikel 13
Verpflichtung zur Einziehung
(1) Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird
- a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder
- b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 lit. b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.
(3) Absatz 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.
(4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögensgegenstands entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039629
alte Dokumentnummer
N2199748879L
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