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ARTIKEL 12 Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1975

ARTIKEL 12

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Einlangen dieser Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

vgl. BGBl. III Nr. 43/2025

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10005406

Dokumentnummer

NOR40003183

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