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Artikel 12 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 12

Weitergabe von Informationen

(1) Unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen übermittelt der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.

(2) Ist eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den betroffenen Staaten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012234

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