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Artikel 11 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 11

Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

  1. a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und
  2. b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.

Schlagworte

Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012233

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