Artikel 11
Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
- a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und
- b) in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
Schlagworte
Verwaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
20000956
Dokumentnummer
NOR40012233
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