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Artikel 12. Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Artikel 12.

Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich, jene Maßregeln zu ergreifen oder ihren betreffenden gesetzgebenden Körpern vorzuschlagen, welche erforderlich sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern und namentlich diejenigen, welche den Bestimmungen der Artikel 2, 5 und 6 zuwider handeln, mit Gefängnis oder mit Geld oder mit diesen beiden bestrafen zu lassen.

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