Artikel 5.
Die mit der Legung oder Ausbesserung von Untersee-Kabeln beschäftigten Fahrzeuge haben jene Regeln über die Signale zu beobachten, welche zur Verhinderung des Zusammenstoßes von den hohen vertragschließenden Theilen einverständlich bereits angenommen sind oder in Hinkunft angenommen werden.
Wenn ein mit der Ausbesserung eines Kabels beschäftigtes Fahrzeug die erwähnten Signale trägt, so haben die anderen Fahrzeuge, welche diese Signale bemerken oder zu bemerken in der Lage sind, entweder sich zurückzuziehen, oder sich mindestens eine Seemeile weit von diesem Fahrzeuge entfernt zu halten, um es in seinen Arbeiten nicht zu behindern.
Die Geräthe oder Netze der Fischer sind in derselben Entfernung zu halten.
Indessen haben die Fischerfahrzeuge, welche ein Telegraphenschiff mit den vorgenannten Signalen bemerken, oder in der Lage sind es zu bemerken, eine Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden, um sich nach der so gegebenen Verständigung zu richten, während welcher Zeit ihren Bewegungen kein Hindernis bereitet werden darf.
Die Arbeiten des Telegraphenschiffes müssen sobald als möglich zu Ende geführt werden.
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