Artikel 12
Grenzüberschreitende Nacheile bei sich der Kontrolle entziehenden Personen
(1) Eine grenzüberschreitende Nacheile ist ferner zulässig zur Verfolgung einer Person, die sich
- a) der Grenzkontrolle oder
- b) einer polizeilichen Kontrolle innerhalb von 25 Kilometern von der Staatsgrenze
entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und infolgedessen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.
(2) Für die grenzüberschreitende Nacheile nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen des Artikel 11 entsprechend.
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