Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sowie strafrechtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der in ihrem Besitz befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Vertragsstaaten dürfen ein Ersuchen um Rechtshilfe nicht auf Grund des Bankgeheimnisses verweigern.
(3) Der ersuchende Vertragsstaat darf Informationen oder Beweismittel, die von dem ersuchten Vertragsstaat zur Verfügung gestellt wurden, nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für strafrechtliche Ermittlungen, strafrechtliche Verfolgungen oder Verfahren, die nicht in dem Ersuchen genannt sind, weitergeben oder verwenden.
(4) Jeder Vertragsstaat kann die Schaffung von Mechanismen erwägen, um andere Vertragsstaaten an Informationen oder Beweismitteln, die zur Begründung strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Verantwortung nach Artikel 5 erforderlich sind, teilhaben zu lassen.
(5) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe oder den Informationsaustausch. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40032138
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