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Artikel 13 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2002

Artikel 13

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als Steuerstraftat angesehen. Folglich dürfen Vertragsstaaten ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe nicht allein mit der Begründung verweigern, dass es sich um eine Steuerstraftat handle.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

20002016

Dokumentnummer

NOR40032139

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