Artikel 13
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als Steuerstraftat angesehen. Folglich dürfen Vertragsstaaten ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe nicht allein mit der Begründung verweigern, dass es sich um eine Steuerstraftat handle.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
20002016
Dokumentnummer
NOR40032139
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)