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ARTIKEL 12 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 12

(1) Hat ein Vertragsstaat schriftlich zugestimmt, daß bestehende oder künftige zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen werden, so kann er vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht das schiedsrichterliche Verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, Immunität von der Gerichtsbarkeit für kein Verfahren beanspruchen, das

  1. a) die Gültigkeit oder die Auslegung der Schiedsvereinbarung,
  2. b) das schiedsrichterliche Verfahren,
  3. c) die Aufhebung des Schiedsspruchs

betrifft, sofern nicht die Schiedsvereinbarung etwas anderes vorsieht.

(2) Absatz 1 ist auf eine Schiedsvereinbarung zwischen Staaten nicht anzuwenden.

Schlagworte

Schiedsgericht, Immunitätsverzicht

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008722

alte Dokumentnummer

N1197614940S

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