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ARTIKEL 13 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1976

ARTIKEL 13

Artikel 1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat in einem Verfahren, das vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig und in dem er nicht Partei ist, geltend macht, er habe ein Recht an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögen, sofern der Staat Immunität hätte beanspruchen können, wäre das Verfahren gegen ihn gerichtet gewesen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008723

alte Dokumentnummer

N1197614941S

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