ARTIKEL 12
Außer bei Notstand kann eine Vertragspartei dieses Übereinkommen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt kündigen, an dem es für sie in Kraft getreten ist. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifizierung, die dieser den anderen Vertragsparteien bekanntgibt; die Kündigung wird wirksam mit Ablauf von drei Monaten nach dem Eingang der Notifizierung bei dem Generalsekretär.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10011434
Dokumentnummer
NOR40003429
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
