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Artikel 12 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 12

E. Innerstaatliche Stellen

Artikel 12

(1) Die Vertragsparteien unterstützen durch Stellen, die unter anderem die in Absatz 2 genannten Aufgaben erfüllen, die Förderung und die Ausübung von Kinderrechten.

(2) Diese Aufgaben sind,

a) Vorschläge zur Stärkung der Rechtsvorschriften über die Ausübung von Kinderrechten zu machen;

b) Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen über die Ausübung von Kinderrechten abzugeben;

c) den Medien, der Öffentlichkeit sowie Personen und Stellen, die mit Fragen in bezug auf Kinder befaßt sind, allgemeine Auskünfte über die Ausübung von Kinderrechten zu geben;

d) die Meinung von Kindern einzuholen und ihnen sachdienliche Auskünfte zu geben.

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