Artikel 11
D. Erweiterung des Anwendungsbereichs einiger Bestimmungen
Die Vertragsparteien prüfen, ob die Anwendung der Artikel 3, 4 und 9 auf Kinder berührende Verfahren vor anderen Stellen und auf Kinder berührende Angelegenheiten, die nicht Gegenstand eines Verfahrens sind, erweitert werden kann.
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