Artikel 12
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20000390
Dokumentnummer
NOR40004046
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)