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Artikel 12 Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Artikel 12

Aufwendungen

(1) Aufwendungen für die Übersetzung der Unterlagen der Ursprungspartei in die Sprache der betroffenen Partei und Aufwendungen in Verbindung mit Konsultationen und Gesprächen einschließlich der öffentlichen Erörterung auf dem Staatsgebiet der Ursprungspartei trägt die Ursprungspartei.

(2) Aufwendungen in Verbindung mit der Organisation und Sicherstellung einer öffentlichen Erörterung trägt die einladende Vertragspartei. Ihre eigenen Aufwendungen trägt jede Vertragspartei selbst.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40062001

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