Artikel 12
Aufwendungen
(1) Aufwendungen für die Übersetzung der Unterlagen der Ursprungspartei in die Sprache der betroffenen Partei und Aufwendungen in Verbindung mit Konsultationen und Gesprächen einschließlich der öffentlichen Erörterung auf dem Staatsgebiet der Ursprungspartei trägt die Ursprungspartei.
(2) Aufwendungen in Verbindung mit der Organisation und Sicherstellung einer öffentlichen Erörterung trägt die einladende Vertragspartei. Ihre eigenen Aufwendungen trägt jede Vertragspartei selbst.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20003907
Dokumentnummer
NOR40062001
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