ARTIKEL 128
Fristen
Allgemeines
(1) Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie Faktoren der folgenden Art Rechnung:
- a) Art und Komplexität der Beschaffung,
- b) voraussichtlicher Umfang der Unterauftragsvergabe und
- c) Zeitbedarf für die nichtelektronische Übermittlung der Angebote aus dem In- und Ausland, sofern keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.
- Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.
Stichtage
(2) Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Frist von grundsätzlich mindestens 25 Tagen verbleibt. Wenn in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall diese Frist nicht zweckmäßig ist, so kann die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.
(3) Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar
- a) bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder
- b) bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine Mehrfachverwendungsliste zurückgreift oder nicht.
(4) Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe in folgenden Fällen auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen:
- a) falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung eine Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens nach Artikel 124 Absatz 4 veröffentlicht hatte, die folgende Angaben enthielt:
- i) eine Beschreibung des Beschaffungsvorhabens,
- ii) die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge,
- iii) die Aufforderung an die interessierten Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,
- iv) die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und
- v) alle verfügbaren Angaben, die für die Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 2 vorgeschrieben sind,
- b) falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Beschaffungen in der ersten Ausschreibungsbekanntmachung ankündigt, dass die Angebotsfristen bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes gesetzt werden, oder
- c) falls in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe nicht zweckmäßig ist.
(5) Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um sieben Tage kürzen:
- a) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird elektronisch veröffentlicht,
- b) alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung elektronisch zur Verfügung gestellt und
- c) die Beschaffungsstelle akzeptiert die elektronische Einreichung von Angeboten.
(6) Die Anwendung der Bestimmungen in Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger als sieben Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung führen.
(7) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf die Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist für die Angebotsabgabe auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungs-bekanntmachung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung der Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, so kann sie die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als sieben Tage verkürzen.
(8) Hat eine unter Anhang III Teil 3 fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, so kann die Frist für die Angebotsabgabe von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt werden. Besteht kein Einvernehmen, so beträgt die Frist mindestens sieben Tage.
Schlagworte
Inland
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222076
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