vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 129 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 129

Verhandlungen

(1) Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen die Möglichkeit einräumen, Verhandlungen zu führen,

  1. a) falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 124 Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder
  2. b) falls sich bei der Bewertung erweist, dass nach den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen besonderen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.

(2) Die Beschaffungsstelle

  1. a) stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und
  2. b) sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen eine gemeinsame Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222077

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)