Artikel 127c
Artikel 127c. Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
- 1. eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
- 2. dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
- 3. dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
- 4. dem Art. 127a Abs. 9 entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 1 bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.
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