Artikel 127c B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 127c

Artikel 127c. Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter Satz gilt auch in diesem Fall.

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