Artikel 127a B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 127a

(1) Artikel 127a.Die Gebarung der Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Städte, Ortsgemeinden) unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Der Rechnungshof übt diese Überprüfung als Organ des zuständigen Landtages aus, dem der Präsident des Rechnungshofes in bezug auf diese Überprüfung verantwortlich ist.

(2) Der Rechnungshof ist befugt, durch Einschau an Ort und Stelle in die Bücher und in die sonstigen mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Belege die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Unbeschadet seiner Überprüfungstätigkeit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung besondere, in seinen Wirkungsbereich fallende Akte der Gebarungsüberprüfung bei den im Absatz 1 bezeichneten Gemeinden durchzuführen und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 127, Absätze 2 bis 4, sind sinngemäß auf die Überprüfung der Gemeindegebarung anzuwenden, mit der Maßgabe, daß an Stelle der in den Absätzen 2 und 3 genannten Beauftragten des Landes solche der Gemeinden treten.

(4) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof dem Gemeindevorstand sowie der zuständigen Landesregierung, letzterer zusammen mit den seitens des Gemeindevorstandes hiezu allenfalls gemachten Äußerungen, mitzuteilen. Die Landesregierung bringt die Vorlage des Rechnungshofes dem Landtag zur Kenntnis.

(5) Unternehmungen unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung der Gemeinden, wenn sie in der Privatwirtschaft der betreffenden Gemeinden keine Konkurrenz haben. Hinsichtlich anderer Unternehmungen, die die Gemeinde allein betreibt, sowie hinsichtlich Unternehmungen, an denen eine Gemeinde finanziell beteiligt ist oder für die sie eine Ausfallshaftung trägt, hat der Rechnungshof die Betätigung der Gemeinde als Teilhaber oder Bürge derartiger Unternehmungen auf Ersuchen der zuständigen Landesregierung zu überprüfen und das Ergebnis seiner Prüfung unter Einhaltung des im Absatz 4 angeordneten Vorganges der Landesregierung mitzuteilen.

(6) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen.

(7) Artikel 127, Absatz 7, findet sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Rechtmäßigkeit, Gebarungskontrolle, Rechnungshofpräsident,

Gemeindemonopol, Beteiligung, Monopol, Gemeindebeauftragter,

Beauftragter

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002806

alte Dokumentnummer

N1193018939R

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