Artikel 127a
Artikel 127a.Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
(2) Die Bürgermeister haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Unternehmungen, die eine Gemeinde allein betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile einer solchen Gemeinde zustehen, unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung der Gemeinde. Dies gilt, sofern nicht ohnedies die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes gemäß Artikel 127, Absatz 3, Satz 2, gegeben ist, auch für Unternehmungen, an denen außer einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ausschließlich öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften finanziell beteiligt sind. Andere Unternehmungen, an denen die Gemeinde finanziell beteiligt ist, überprüft der Rechnungshof nur auf begründetes Ersuchen der Landesregierung. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Artikel 126b, Absatz 2, sinngemäß.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern zu überprüfen.
(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mitzuteilen, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Rechnungshof das Prüfungsergebnis samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung der Landesregierung, die die Vorlage dem Landtag mitteilt. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung auch der Bundesregierung mitzuteilen.
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels finden Anwendung.
(8) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.
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