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Artikel 124 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

KONTROLLEN BEI DEM ZUGELASSENEN VERSENDER

Artikel 124

Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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