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Artikel 123 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VERPFLICHTUNG ZUR ANFERTIGUNG EINER ZWEITSCHRIFT

Artikel 123

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes Versandpapiers T 2 L oder jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Handelspapiers anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.

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