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ARTIKEL 123 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 123

Informationen über das Beschaffungswesen

(1) Jede Vertragspartei

  1. a) veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und
  2. b) gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.

(2) In Anhang IV Teil 1 ist Folgendes aufgeführt:

  1. a) das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,
  2. b) das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die nach Artikel 124, Artikel 126 Absatz 7 und Artikel 133 Absatz 2 vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht, und
  3. c) die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen jede Vertragspartei ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben gemäß Artikel 133 veröffentlicht.

(3) Jede Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang IV Teil 1 aufgeführten Informationen. Der Kooperationsausschuss fasst regelmäßig Beschlüsse, die den Änderungen des Anhangs IV Teil 1 Rechnung tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222071

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