ARTIKEL 122
Allgemeine Grundsätze
Diskriminierungsverbot
(1) Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen behandeln eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die solche Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, ohne dies an Bedingungen zu knüpfen.
(2) Bei allen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen davon ab,
- a) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter oder
- b) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.
Einsatz elektronischer Mittel
(3) Werden unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der betreffenden Beschaffungsstelle,
- a) dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind, und
- b) Mechanismen bereitzuhalten, welche die Integrität der Teilnahmeanträge und Angebote gewährleisten; dies umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe.
Durchführung von Beschaffungen
(4) Die Beschaffungsstellen wickeln die unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise ab,
- a) die mit diesem Kapitel vereinbar ist, wobei sie auf Verfahren wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung, die freihändige Vergabe und elektronische Auktionen zurückgreifen,
- b) die keine Interessenkonflikte entstehen lässt und
- c) die Korruption verhindert.
Ursprungsregeln
(5) Bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen darf eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen unterscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr auf die Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienstleistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet.
Nicht beschaffungsspezifische Maßnahmen
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser Zölle und Abgaben noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -förmlichkeiten noch für Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen.
Schlagworte
Einfuhrförmlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222070
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)