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Artikel 122 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 122

(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die Versandpapiere T 2 L oder die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Handelspapiere nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang XV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Handelspapiere oder Versandpapiere T 2 L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, einzutreten.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T 2 L oder Handelspapiere müssen in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

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