vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 11.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden Vertragsteil mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Beitrittserklärung in Kraft treten.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001473

alte Dokumentnummer

N1192214298S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte