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Artikel 11 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 11

Kosten der Erledigung von Ersuchen

(1) Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten einschließlich der Sachverständigengebühren trägt der ersuchte Vertragsstaat.

(2) Das ersuchte Gericht hat dem ersuchenden Gericht die Art und die Höhe der entstandenen Kosten bekanntzugeben.

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