Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
20001802
Dokumentnummer
NOR40028305
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