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Artikel 11 Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1935

Artikel 11

Artikel 11. Durch das vorliegende Übereinkommen wird jenes vom 28. April 1923, das die Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest zum Gegenstand hatte, ersetzt und aufgehoben.

Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 14. Mai eintausendneunhundertdreißigvier.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011219

Dokumentnummer

NOR40004283

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