Artikel 11
Artikel 11. Durch das vorliegende Übereinkommen wird jenes vom 28. April 1923, das die Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest zum Gegenstand hatte, ersetzt und aufgehoben.
Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 14. Mai eintausendneunhundertdreißigvier.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10011219
Dokumentnummer
NOR40004283
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