Artikel 11
Artikel 11. Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich ergeben aus früheren Übereinkommen oder Verträgen über die Fragen, die den Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens bilden, oder aus Bestimmungen allgemeiner Verträge über dieselben Fragen, namentlich der Verträge von Versailles, Trianon und anderer Verträge, die dem Kriege von 1914 bis 1918 ein Ende gesetzt haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Gesetzesnummer
10006142
Dokumentnummer
NOR40003648
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